ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der ESTEC Energiespartechnik Süd GmbH

§ 1 Allgemeines
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für jeden Auftrag zwischen
dem Auftraggeber und der Fa. ESTEC Energiespartechnik
Süd GmbH (FN 281082 g), im Folgenden kurz ESTEC genannt.
Geschäftsbedingungen der Auftraggeber, die mit diesen allgemeinen
Geschäftsbedingungen in Widerspruch stehen, sind
rechtsunwirksam und gelten als nicht vereinbart. Abweichungen
zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen der ESTEC müssen
schriftlich vereinbart sein. Diese Geschäftsbedingungen gelten
auch für alle weiteren künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen ESTEC und dem Auftraggeber
im Zuge der Ausführung des Vertrages getroffen werden, bedürfen
der Schriftform.
3. Der Auftraggeber erklärt durch seine Unterschrift am Auftragsformular,
dass er ESTEC auf Basis dieser Geschäftsbedingungen
den Auftrag erteilt.
4. Derjenige, der das Auftragsformular unterfertigt, bestätigt hiemit,
dass er berechtigt ist, für die als Auftraggeber angeführte
physische oder juristische Person Auftrag zu erteilen und das
Rechtsgeschäft abzuschließen. Für den Fall, dass der Auftrag
für den Auftraggeber mangels Vollmacht oder Berechtigung des
Unterfertigers nicht zustande kommt, wird der Auftrag dennoch
ausgeführt und haftet der Unterfertiger für das gesamte aus dem
Auftrag sich ergebende Entgelt.

§ 2 Fertigungsunterlagen
1. Muster, Modelle, Kalkulationen, Angebotsunterlagen und sonstige
Arbeitsunterlagen bleiben materielles und geistiges Eigentum
der ESTEC, über das sie frei verfügen kann. Diese Behelfe dürfen
lediglich zur Ausführung der Aufträge von ESTEC verwendet werden
und dürfen betriebsfremden dritten Personen nur mit ausdrücklicher
schriftlicher Zustimmung von ESTEC zugänglich gemacht
oder überlassen werden. Wird nichts anderes vereinbart,
so sind diese Behelfe nach Ausführung des Auftrages kostenlos
zu retournieren. Im Fall des Verstoßes gegen diese Bestimmung
gebührt ESTEC für die Verwendung der genannten Behelfe ein
angemessenes Entgelt.

§ 3 Liefergegenstand
1. Es gelten nur die von uns schriftlich zugesicherten Eigenschaften
des Liefergegenstandes. Die Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben
in unseren Katalogen, Listen und Prospekten sind unverbindlich.

§ 4 Angebote
1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Sämtliche in technischen Unterlagen enthaltene Angaben sowie
die in öffentlichen Äußerungen von ESTEC – vor allem in der Werbung
oder in den dem Auftragsgegenstand beigefügten Angaben
– enthaltenen Beschreibungen sind nur maßgeblich, wenn in
der Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug genommen
wird.
3. Für Kostenvoranschläge wird keine Gewähr geleistet, es sei
denn, es wird eine ausdrückliche schriftliche Gewährleistung für
dessen Richtigkeit zugrunde gelegt.

§ 5 Vertragsabschluss
1. Der Vertrag kommt zustande, wenn ESTEC das Angebot des Kunden
(Auftrag) schriftlich annimmt bzw. mit der Ausführung des
Auftrages oder der Bestellung. Dessen ungeachtet stellen Rahmenaufträge
(Mengenkontrakte mit vereinbarter zeitlicher Fristigkeit
der zu erfolgenden Abrufe) rechtsverbindliche Aufträge
an ESTEC dar und verpflichten den Auftraggeber zur Zahlung.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die schriftliche Auftragsbestätigung
sofort zu prüfen und allfällige Abweichungen von seinem
Auftrag unverzüglich gegenüber ESTEC zu rügen. Unterbleibt
dies, so richtet sich der Vertragsinhalt ausschließlich nach dem
Inhalt der Auftragsbestätigung. Nachträgliche Änderungen und
Nebenvereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
3. ESTEC ist bemüht, allfällige nachträgliche Änderungswünsche
des Auftraggebers zu berücksichtigen. Hat ESTEC mit der Ausführung
bereits begonnen, ist die Berücksichtigung von Änderungen
von Basis der im Auftrag festgesetzten Preisen nicht
mehr möglich. Durch Änderungen hervorgerufene Mehrkosten
trägt der Auftraggeber.
4. Hat ESTEC bei der Durchführung des Auftrages Auflagen der Baubehörde
und anderer Behörden zu berücksichtigen, die erst nach
Auftragserteilung erteilt wurden oder ESTEC bei Auftragserteilung
nicht bekannt sein mussten, gehen die daraus entstehenden
Mehrkosten zu Lasten des Auftraggebers.
5. Der Auftraggeber trägt sämtliche mit der Auftragsdurchführung
verbundenen Steuern und Abgaben.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die von ESTEC dem Auftraggeber genannten Preise verstehen
sich exklusive Umsatzsteuer und Verpackung und ab Sitz des
Unternehmens der ESTEC. Preisnachlässe werden ausschließlich
unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber die vereinbarten
Zahlungsbedingungen einhält, vereinbart. Hält der Auftraggeber
die Zahlungsbedingungen nicht ein, so steht ESTEC unabhängig
von weiteren Ansprüchen (Verzugszinsen und Schadenersatz)
das Recht zu, die Differenz zwischen einem etwaigen Preisnachlass
auf das Anbot nach zu verrechnen.
2. Festpreise müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
3. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge.
4. Preiserhöhungen der Zulieferer berechtigen ESTEC zur Weiterbelastung
an den Auftraggeber, wenn die Preiserhöhungen auf
Materialkostenerhöhungen oder auf Umstände zurückzuführen
sind, die nicht im Einflussbereich von ESTEC liegen, es sei denn,
zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger
als 2 Monate.
5. Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zur Zahlung
fällig. Als Zahltag gilt jeweils jener Tag, an dem ESTEC über
das Geld verfügen kann. Dies gilt unabhängig vom Eingang der
Waren und unbeschadet einer Mängelrüge.
6. Bei Überschreitung der Zahlungstermine ist der Auftraggeber
verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 8 % jährlich zu bezahlen,
sowie sämtliche Mahn- und Inkassospesen, insbesondere
auch Spesen von Inkassobüros und außergerichtliche Mahnspesen
eines von ESTEC beauftragten Rechtsanwaltes zu ersetzen.
Im Fall von gegenseitigen Unternehmensgeschäften gebührt ein
Zinssatz im Sinne des § 352 UGB. Ist die Auftraggeberin in der
Lage, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, so ist sie
berechtigt, diesen geltend zu machen.
7. Skonto und Rabatte bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
Der Auftraggeber verliert seinen Anspruch auf vereinbarte Skonti
oder Rabatte, soferne der Rechnungsbetrag (Teilrechnungsbetrag)
nicht innerhalb der Zahlungsfrist unter Einhaltung der
vereinbarten Zahlungsbedingungen bezahlt wird.
8. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Gegenforderungen – aus
welchem Titel auch immer – mit seiner Zahlungspflicht aus dem
Auftrag zu kompensieren oder das Entgelt wegen Gewährleistungsansprüchen
oder anderen von ESTEC nicht anerkannten Gegenforderungen
ganz oder teilweise zurückzubehalten.


§ 7 Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung

1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich
Kosten, Zinsen, Spesen und Verzugsschäden der
ESTEC, bleibt die gelieferte Ware in deren Eigentum. Wird die unter
Eigentumsvorbehalt stehende Ware verarbeitet, verbunden,
vermengt oder vermischt, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt
auf das jeweilige Verarbeitungsergebnis und hat ESTEC nach ihrer
Wahl auch Anspruch auf Deckung des Wertes der von ihr beigestellten
bzw. gelieferten Ware.
2. Der Auftraggeber darf die Ware bis zu vollständigen Bezahlung
weder verpfänden noch zur Sicherung anderweitig übereignen.
3. Im Falle der Weiterveräußerung verpflichtet sich der Auftraggeber,
seine Forderung aus der Weiterveräußerung zur Sicherung
der Kaufpreisforderung an ESTEC abzutreten und dies in seinen
Büchern zu vermerken. Sicherstellungen gemäß § 1170b
ABGB sind vom Auftraggeber rechtzeitig einzufordern und mit
gesonderter Erklärung an ESTEC (zur Sicherstellung) zu verpfänden.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet bis zur vollständigen Bezahlung
der Ware diese gegen Feuer, Wasser, Sturm/Hagel und
Diebstahl zum Neuwert zu versichern.
5. Sobald Zahlungsstockungen irgendwelcher Art beim Auftraggeber
eintreten, darf er die Ware nur noch mit ausdrücklicher
Zustimmung der ESTEC veräußern, bearbeiten oder verarbeiten.
§ 8 Lieferzeiten, Lieferverzug und Rücktritt
1. Die von ESTEC dem Auftraggeber zugesagten Lieferfristen werden
nach Möglichkeit berücksichtigt, sind für ESTEC jedoch
nicht verbindlich. Schadenersatzansprüche, Pönale und andere
Verzugsfolgen aus verspäteter Lieferung gegenüber ESTEC
sind ausgeschlossen.
2. Bei einer von ESTEC unverschuldeten oder fahrlässig verursachten
Lieferverzögerung steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht
zu und verzichtet der Auftraggeber auf Schadenersatz.
Im Fall von unvorhersehbaren oder nicht beeinflussbaren
Ereignissen gelten Liefertermine als angemessen verlängert.
Dies trifft insbesondere den Fall, dass trotz sorgfältiger Lagerhaltung
Waren oder Produktionsteile nicht rechtzeitig geliefert
werden können und die Ersatzbeschaffung mit verhältnismäßigem
Aufwand nicht möglich ist.
3. Der Auftraggeber wird ESTEC gegenüber bei unberechtigtem
Rücktritt vom Vertrag in Höhe des Nichterfüllungsschadens
(auch entgangener Gewinn) ersatzpflichtig.
4. Nimmt der Auftraggeber die bereitgestellte Ware nicht an, so
kann ESTEC Erfüllung verlangen oder nach Setzen einer Nachfrist
vom Vertrag zurück treten.
§ 9 Gefahrübergang
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Insoweit erschöpft sich die
Verpflichtung von ESTEC als Lieferantin darin, die Ware an dem
jeweiligen, bezeichneten Ort zur Abholung bereit zu halten.
2. Sollte ESTEC aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall
den Versand übernehmen, so erfolgt dieser nach dem
Ermessen der ESTEC durch die Bahn, eigene LKW’s oder von
der ESTEC beauftragte Speditionen. Die Transportgefahr trägt
der Auftraggeber. Mit der Übergabe der Sache an die Bahn oder
einen Spediteur geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges
oder einer zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber
über. Für Verluste oder Beschädigungen auf dem Transport
haftet ESTEC nicht.
3. Etwaige Beschädigungen hat sich der Auftraggeber im eigenen
Interesse bei Empfang der Lieferung zur Wahrung seiner Ansprüche
gegen die Bahn oder den Spediteur bescheinigen zu
lassen. Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch des
Auftraggebers und auf seine Kosten abgeschlossen.
4. Die Kosten der Versendung trägt der Auftraggeber.

§ 10 Gewährleistung
1. ESTEC leistet für die Mangelfreiheit grundsätzlich für den Zeitraum
eines Jahres nach diesen Bestimmungen Gewähr. Der
Auftraggeber ist bei allen Lieferungen, auch bei Teillieferungen
zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Gewährleistungsansprüche
werden nur dann anerkannt, und berücksichtigt,
wenn sie unverzüglich, längstens binnen 5 Werktagen, nach
Feststellung eines Mangels ESTEC angezeigt werden. Der Mangel
darf nicht auf fehlerhafte, nachlässige oder unsachgemäße
Behandlung, fehlerhafte Montage, Missachtung der Einbau und
Bedienungsanleitungen, Verwendung unzweckmäßiger oder
anderer als der vorgeschriebenen Regelgeräte, unzulängliche
Wartung, ungeeignete Betriebsverhältnisse, Eingriffe
Dritter, Sturm- und Transporteinwirkungen, Überbeanspruchung
des Kaufgegenstandes oder natürlichen Verschleiß
zurückzuführen sein. Ergibt die Überprüfung durch ESTEC,
dass der Mangel nicht durch diese zu vertreten ist, so trägt
der Auftragnehmer die Kosten der durchgeführten Überprüfung.
2. 2Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen
Rechtes, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen
oder einen Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages
in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, so wird beim Kauf gebrauchter
Sachen nicht Gewähr geleistet.
3. Die Gewährleistung durch ESTEC erfolgt nach Wahl der
ESTEC durch Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener
Frist oder in Form von Preisminderung. Das
Recht auf Wandlung wird einvernehmlich ausgeschlossen.
Ebenso sind weitergehende Ansprüche, insbesondere auf
Vergütung von Löhnen, entgangenem Gewinn, Transportkosten
oder wegen sonstiger Schäden, ausgeschlossen.
4. Bei Glasbruch sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
5. Bei Fremderzeugnissen werden die ESTEC gegen den Vorlieferanten
zustehenden Rechte hiemit an den Auftraggeber
(Unternehmer) abgetreten. Erst nach erfolgter außergerichtlicher
Inanspruchnahme des Vorlieferanten durch den
Auftraggeber haftet ESTEC im Rahmen des § 933b ABGB.
Dieser Rückgriff ist auf die gesetzliche Gewährleistungsfrist
des § 933 ABGB beschränkt. Voraussetzung dafür ist
eine ordnungsgemäße Rüge gemäß § 377 UGB und dieser
allgemeinen Geschäftsbedingungen.
6. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt Folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber
bei der ESTEC schriftlich geltend zu machen.
b) Bei nicht rechtzeitiger Rüge entfällt der Anspruch auf
Ersatz des Mangelfolgeschadens.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum von ESTEC.
7. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragsgegenstand
von dritter Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder
Herkunft verändert wurde und der am Vertragsgegenstand
aufgetretene Schaden im ursächlichen Zusammenhang mit
der Veränderung steht. Außerdem erlischt der Anspruch
auf Gewährleistung, wenn der Auftraggeber die Vorschriften
der ESTEC über Behandlung des Liefergegenstandes
nicht befolgt.

§ 11 Haftung
1. ESTEC haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches
des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für
leichte und schlicht grobe Fahrlässigkeit, der Ersatz von
Folgeschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverluste,
Entschädigungsansprüche Dritter wird ausgeschlossen.
Bei Nichteinhaltung allfälliger (etwaiger) Bedingungen für
Montage und Betrieb oder behördlicher Zulassungsbedingungen
ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
2. Die Anwendung des § 934 ABGB ist ausgeschlossen (§ 351
UGB).

§ 12 Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus
dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige
Gericht in Klagenfurt.
2. Die Gerichtsstandvereinbarung bleibt auch im Falle der
Einzel- bzw. Gesamtrechtsnachfolge voll wirksam.
3. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht, die Anwendung
des UN-Kaufrechtes und des internationalen Privatrechtes
ist jedoch ausgeschlossen.